Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.      Der am xx.xx.2014 gegründete Verein führt den Namen Schwimm-Sport-Team Braunschweig und hat seinen Sitz  in Braunschweig. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter der Nr. 201302 und trägt den Zusatz „e.V.“.

2.      Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbundes Niedersachsen e.V. und beim Landesschwimmverband Niedersachsen, sowie, wenn erforderlich, bei weiteren Fachverbänden an.

3.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck der Förderung des Sports wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung von Baby- und Kleinkinderschwimmen, Wassergymnastik, Schwimmunterricht, Anfängerschwimmen, Kindergarten- und  Schulsport sowie den allgemeinen Schwimmsports verwirklicht. Der Verein fördert darüber hinaus den Rehabilitations- und Gesundheitssport. Der Verein ist weiterhin offen für weitere Sportangebote, sofern diese von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand beschlossen werden.

2.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.      Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4.      Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. 

 §3 Mitgliedschaft

1.      Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2.      Der Verein besteht aus:
a) volljährigen Mitgliedern
b) nicht volljährigen Mitgliedern
c) Fördermitgliedern
d) Ehrenmitgliedern 
e) Gründungsmitgliedern

§4 Gliederung

Es sind folgende Abteilungen anzustreben:

– Anfänger- und Nichtschwimmer

– Schwimmen

– Leistungssport

– Gesundheitssport

Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilung werden durch den Vorstand geregelt. Der Verein kann im Bedarfsfall zur Optimierung der §2 genannten Ziele und Aufgaben Bereiche in eine eigene Gesellschaft ausgründen, sofern auch diese Gesellschaft gemeinnützige Zwecke und Aufgaben gem. § 2 dieser Satzung verfolgt.

§5 Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme in den Verein erfolgt in dem Gesamtverein. Zur Nutzung des Sportangebotes muss noch die Mitgliedschaft in der jeweiligen Abteilung beantragt werden. 

Im Falle einer elektronisch beantragten Mitgliedschaft erfolgt die Bestätigung dieser durch die Überweisung der Mitgliedsbeiträge durch das Mitglied bzw. den gesetzlichen Vertreter. Erfolgt die Überweisung der Mitgliedsbeiträge nicht bis zwei Wochen vor Beginn der Mitgliedschaft, wird diese automatisch gelöscht. Der Vorstand kann hiervon ausnahmen beschließen.

2.      Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

3.      Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich oder elektronisch (per Email) erklärt werden. Die Mitgliedschaft im Gesamtverein kann nach einem Jahr gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung nicht bis 4 Wochen vor Ablauf des Jahres, verlängert sie sich um ein weiteres Jahr, solange, bis eine Kündigung erfolgt

Beantragt ein Mitglied eine unter 5.4. aufgeführte Abteilungsmitgliedschaft, wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedschaft gem. der in Abs. 1 beschriebenen Regelung zum nächstmöglichen Zeitpunkt enden soll, sofern danach keine Mitgliedschaft, welche nicht unter 5.4 fällt, genutzt wird und keine formlose Erklärung (per Email) zwecks Fortführung erfolgt.

4.      Einige Abteilungen bieten zeitlich begrenzte Mitgliedschaften an:

         – 5 bzw. 10 Wochen für die Abteilung Anfänger- und Nichtschwimmer

          – weitere zeitlich begrenzte Mitgliedschaften sind auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

Die Dauer der Abteilungsmitgliedschaft kann in Ausnahmefällen durch den Vorstand um 1-2 Wochen verlängert werden.

Die Abteilungsmitgliedschaft kann jederzeit um die unter 5.4. genannten Zeiträume verlängert werden.

5.      Die Mitgliedschaft in den Abteilungen, die nicht unter 5.4 fallen, kann mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Durch die Kündigung einer Abteilungsmitgliedschaft bleibt die Mitgliedschaft im Gesamtverein unberührt.

6.      Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

7.      Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. 

8. Die Mitgliedschaft wird unter Vorbehalt abgeschlossen. Sie kann bis zu 4 Wochen zum Beginn der Mitgliedschaft von beiden Seiten widerrufen werden.

§6 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Dazu gehört insbesondere der Trainingsbetrieb. Die Teilnahme kann versagt werden, wenn diese zu einer Gefährdung des Mitgliedes selbst oder anderer führen kann bzw. den Trainingsbetrieb maßgeblich stört.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

 §7 Maßregelung

1.      Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als zwei Monatsbeiträgen trotz Mahnung
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen

2.      Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein

3.       In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Ladung an die letzte dem Verein gemeldete Adresse. Von der Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach der Gelegenheit zur Kenntnisnahme schriftlich einzulegen.

4.      Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Ausschluss wird mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Zurückweisung der Berufung wirksam. Solange über die Berufung gegen eine Ausschlussentscheidung nicht entschieden ist, darf das Mitglied an Abstimmungen nicht teilnehmen und Vereinsämter nicht ausüben. Von der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben.

5.      Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Kassenprüfer
d) sowie durch den Vorstand einzusetzende Gremien

§9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Entlastung und Bestimmung der Kassenprüfer
e) Satzungsänderungen, § 11 Abs. 2 letzter Satz bleibt unberührt
f) Genehmigung der vom Vorstand beantragten Beitragsordnung
g) Genehmigung des Haushaltsplanes
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Auflösung des Vereins

2.      Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich, im III. Quartal statt.

3.      Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Bekanntgabe auf der jeweils aktuellen Internet-Präsenz des Vereins (www.sst-bs.de). Zwischen dem ersten Tag des Aushangs bzw. der Bekanntgabe und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit dem Aushang bzw. der Bekanntgabe ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung im Wortlaut mitgeteilt werden.

4.      Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten  nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5.      Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6.      Bei Wahlen und Abstimmungen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

7.      Anträge können gestellt werden
a) von volljährigen Mitgliedern,
b) von Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern soweit sie volljährig sind,
c) vom Vorstand.

8.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

9.      Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird.

10.  Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

11.  Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden. 

§10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Volljährige Mitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. 

§11 Vorstand

1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden

Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, bleibt es so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt wurde.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Im Wesentlichen zählen dazu:

– Festlegung des Rahmens des Sportbetriebs und des Sportangebotes
– Entscheidung über die Nutzung von Sportstätten
– Einstellung von Mitarbeitern
– Beantragung der Mitgliedsbeiträge
– Sicherstellung der Buchführung (entweder durch eigene Tätigkeit oder Fremdvergabe)

Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Zur Organisation und Leitung des Sportbetriebes und zur Verwaltung der Mitglieder / Finanzen kann der Vorstand Verwaltungskräfte sowie Übungsleiter / Trainer einstellen. Der Vorstand kann gleichzeitig für den Verein als Mitarbeiter tätig werden.

Der Vorstand ermittelt die für den Vereinszweck erforderlichen Beiträge. Diese dient als Beschlussvorlage für die Mitgliederversammlung. Sofern die Haupt- oder Mitgliederversammlung nicht anders entscheidet, haben diese ab dem Folgejahr Gültigkeit.

Der Vorstand legt der Hauptversammlung den Haushaltsplan zur Genehmigung vor. Satzungsänderungen, die das Vereinsregister oder Finanzamt verlangt, kann der Vorstand beschließen, es sei denn es handelt sich um eine Änderung des Vereinszwecks.

3. Gremien:
Der Vorstand kann, sofern erforderlich, weiteren Personen und Gremien Aufgaben übertragen. Diese handeln im Rahmen der Ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben und haben dem Vorstand Rechenschaft abzulegen. Sie nehmen an Besprechungen des Vorstandes teil. Dazu gehört u.a. die Funktion des Kassenwartes sowie ggf. zu schaffende Abteilungsleiter bzw. sportliche Leiter für den jeweiligen Sportbereich.

4. Der Vorstand kann einen haupt- oder ehrenamtlichen Geschäftsführer bestellen (§ 30 BGB), der den Verein bei Geschäften der laufenden Verwaltung vertritt. Eine Zusammenlegung von Vorstandsamt und Geschäftsführertätigkeit ist möglich. Eine Aufwandsentschädigung für die Verrichtung der Vorstandstätigkeit ist möglich.

5. Die Amtszeit des 1. und 2. Vorsitzenden beginnt mit der Annahme der Wahl und endet nach 2 Jahren, mit dem Tode bzw. der Amtsniederlegung des Gewählten. Ein Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, führt der verbleibende Vorstand die Geschäfte weiter. Kann eine Funktion bei der Mitgliederversammlung nicht besetzt werden, kann der verbliebene Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Geschäfte weiterführen. Ein Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung möglich.

Der 1. Vorsitzende wird in geraden Jahren gewählt, der 2. Vorsitzende in ungeraden. Muss ein Vorstandsmitglied in einem Jahr gewählt werden, in dem die Wahl nicht vorgesehen ist, erfolgt diese für 1 Jahr.

6. Von Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt. 

§12 Fördermitglieder

Förderndes Mitglied wird, wer sich bereit erklärt, die Bestrebungen des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder besitzen Stimmrecht und entrichten einen, in der Beitragsordnung festgelegten, jährlichen Beitrag. Die Teilnahme an den Sportgruppen des Vereins ist ausgeschlossen. 

 §13 Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder sind die Personen, die am 13.04.2014 die Gründung des Vereins bewirkt haben. Gründungsmitglieder besitzen Stimmrecht. Sie sind von der Zahlung des Gesamtvereinsbeitrages befreit.

§14 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. 

 §15 Kassenprüfer

1.      Die Mitgliederversammlung bestimmt zum Zwecke der Kassenprüfung für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen, die die Kasse prüfen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Amtszeit beider Kassenprüfer nicht gleichzeitig endet. Somit wird im ersten Jahr ein Kassenprüfer für ein Jahr und einer für zwei Jahre gewählt. Alternativ kann die Mitgliederversammlung für die Dauer von ein oder zwei Jahren eine vom Verein unabhängige, qualifizierte Institution, bevorzugt eine Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungskanzlei mit der Kassenprüfung beauftragen.

2.      Der Kassenprüfer hat die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3.      Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. 

§16 Auflösung

1.      Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten.

2.      Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Niedersachsen e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat. 

§17 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am  xx.x.2014  von der Mitgliederversammlung des Vereins Schwimm-Sport-Team Braunscheig beschlossen worden und tritt sofort in Kraft.